- 6980 - 1342. Dezember 14. Breslau, im Wohnhause des offizials Apeczco (act.). XIX. kal. Januarii. Vor Apeczco, Bresl. Scholastikus u. Offizial u. jetzt Domkapitelsrichter, u. dem Bresl. Domherrn Stephan v. Wirbna (Würben) einerseits, sowie dem Ritter Merbotho v. Hayn (Hain) u. seinem Erstgeborenen Merbotho andererseits bekennt derselbe Ritter Merbotho, daß er nach vorheriger Beratung mit seinen Verwandten (amicis) und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Herzogs Boleslaus (III.) v. Schlesien u. Herrn v. Brieg gemäß dem Inhalt der darüber vorgelegten Urkunde derselben [Nicht bekannt] sowie mit ausdrücklicher Einwilligung seines Sohnes Merbotho rechtmäßig an Herrn Stephan von Wirbna u. dessen rechtmäßige Nachfolger 10 Mark gewöhnlichen Geldes Zins oder jährliche Einkünfte in u. auf allen Gütern, die er an Zins, Wäldern, Fischteichen, Wassern, Fischereien, Wiesen, Äckern, Weiden u. dem Allod in 2 Teilen des Dorfes Martini uilla (Merzdorf) bei Olauia (Ohlau) hat, doch mit Ausnahme der dortigen Mühle, für bereits gezahlte 95 Mk. Prager Groschen, 4 Solidi auf die Mark gerechnet, verkauft hat, indem er sich und seine Nachfolger bei Strafe der Exkommunikation verpflichtet, diesen Zins von 10 Mk. unvermindert vor aller ihm von seinen Untertanen in Merzdorf zu leistenden Zahlung in Breslau auf seine Gefahr u. Ausgaben jährlich mit je 5 Mk. in der Oktave Philippi u. Jacobi (Mai 1) und in der Oktave des Michaelis-Festes (Sept. 29) zu entrichten. Herr Stephan soll volle Freiheit haben, diesen Zins von 10 Mk. an geistliche oder weltliche Personen zu versetzen, verschenken oder vermachen, denen Merbotho u. seine Nachfolger dann in gleicher Weise zu den gen. Terminen den Zins unvermindert zahlen sollen. Sollte Ritter Merbotho aber wegen dieses Zinses an einem Zahlungstermin für einen Monat exkommuniziert werden, dann sollen er und sein Sohn Merbotho sich nach Breslau ohne Betrug zu einem Einlager begeben und die Stadt bis zur völligen Bezahlung dieser Zinsrate an Stephan oder dessen rechtmäßige Nachfolger nicht verlassen. Verletzen aber Merbotho oder seine Nachfolger diesen Vertrag im ganzen oder in einem seiner Teile, dann sollen der derzeitige Bresl. Offizial oder der Domkapitelsrichter namens des Domkapitels auf einfaches Ansuchen Stephans oder seiner Nachfolger oder einer für ihn oder sie rechtmäßig intervenierenden Person ohne Untersuchung der Streitsache kraft vorliegender Urkunde gegen Merbotho oder seine Nachfolger gemeinsam oder getrennt das Exkommunikationsurteil oder eine andere Kirehenstrafe verkünden. Unter Anerkennung des obigen Vertrages und unter Verzicht auf jeden Rechtseinwand reicht Ritter Merbotho den gen. Zins von 10 Mark in die Hände des Offizials Apeczco durch Übergabe seiner Kapuze auf, worauf dieser durch Überreichung der Kapuze damit Stephan v. Würben u. dessen Nachfolger investiert. Z.: Dompropst Heinrich v. Baruth, die Bresl. Domherren Johann v. Ladimiria, Heinrich v. Bancz u. Ludco v. Culpen, der Dekan der Bresl. Kreuzkirche Heinrich v. Swenkenfelt, die Leubuser Klosterbrüder Peter v. Czulcz (Zülz) u. Johann v. Waczinrode, die Herren Heinrich v. Glogouia, Bresl. Altarist, u. Ritter Andreas Radak. Bresl. Staatsarch. Rep. 16 Urk. d. Bresl. Mathiasstifts Nr. 133. Orig. Perg. mit dem Zeichen u. der Unterschrift des kaiserl. öffentl. Notars Heinrich, Sohnes des Heinrich, Bresl. Klerikers u. Notars des Offizials, sowie mit dem Siegel des Offizials an grünen Seidenfäden. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt. |